Kinderwunschzentrum Chemnitz - Leipzig

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Seit die erste extrakorporale Befruchtung mit der Geburt von Louise Brown im Jahre 1978 in Großbritannien erfolgreich abgeschlossen wurde, ist die Diskussion um Für und Wider der IVF-Behandlungen nicht mehr beendet worden. In den 80er Jahren bemühten sich die Politiker in Deutschland, einen Konsens und eine Regelung für den Umgang mit entstehendem menschlichen Leben zu finden.

Ergebnis dieser Bemühungen war das Embryonenschutzgesetz, das zum 01.01.1991 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz regelt, wer zu welchem Zweck und wie mit Embryonen umgehen darf. Verboten sind die bevorratende Kryokonservierung von Embryonen, die Eizellspende und die Leihmutterschaft. Experimente mit Embryonen sind streng verboten. Darüber hinaus darf eine In-vitro-Fertilisation nur von speziell hierzu ausgebildeten Ärzten vorgenommen werden.

Sie können sich also sicher sein: Alle befruchteten Eizellen werden nur in die Gebärmutter oder Eileiter der Mutter übertragen. Mit allen übrigen Ei- und Samenzellen gehen wir verantwortungsbewusst um. Unsere Ausbildung entspricht den im Gesetz beschriebenen Anforderungen.

Des weiteren unterliegen Ihre persönlichen Daten dem Datenschutz. Es wird nichts passieren, das Sie nicht wollen.

Das garantieren wir Ihnen.


13.10.2009
Steiniger Weg zum eigenen Kind
Die Regelung in der Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung, dass nur verheiratete Beamte bei einer künstlichen Befruchtung Anspruch auf Beihilfe haben, ist unwirksam. Der Beihilfeanspruch steht folglich auch Beamten zu, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

 

12.05.2007
Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen einer
nicht verheirateten Frau für IVF

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung in dieser Sache geändert. 

 

02.03.2007
Eheleute bei künstlicher Befruchtung bevorzugt
Bundesverfassungsgericht bestätigt geltende Zuschussregelung / Richter lehnen Klage eines Paares ohne Trauschein ab

 

22.09.2000
Urteil zur Erstattungsfähigkeit der Kosten

Bundesgerichtshofs fällt Urteil zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer auf die Geburt eines zweiten Kindes abzielenden künstlichen Befruchtung in der privaten Krankenversicherung.