02.03.2007Eheleute bei künstlicher Befruchtung bevorzugt
KARLSRUHE (fl). Paare ohne Trauschein müssen weiterhin tiefer in die Tasche greifen als Ehepaare, wenn sie eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch entschieden, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht verfassungswidrig sind.
Danach können verheiratete Paare von den gesetzlichen Krankenkassen einen 50-prozentigen Zuschuss für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erhalten. Nichteheliche Lebensgemeinschaften müssen die vollen Kosten tragen. Im vorliegenden Fall hatte die 34-jährige Klägerin aus dem Raum Leipzig einen Kostenzuschuss für eine intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) beantragt, da ihr Lebenspartner zeugungsunfähig ist. Die AOK lehnte den Antrag ab und begründete dies mit dem Fehlen der Ehe.
Die Verfassungsrichter bestätigten diese Entscheidung. Die künstliche Befruchtung diene nicht der Behandlung kranker Patienten. Deshalb habe der Gesetzgeber einen größeren Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen Kassenleistungen zu gewähren sind. Außerdem böten eheliche Paare Kindern mehr rechtliche Sicherheit. So sei die Ehe auf Lebenszeit angelegt, in der die Paare gesetzlich angehalten werden, "füreinander Verantwortung zu tragen", so die Begründung des 1. Senats. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könne diese Verantwortung nur freiwillig wahrgenommen werden.
Das Bundesgesundheitsministerium sieht sich mit dem Urteil in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Paare ohne Trauschein würden mit dieser Entscheidung nicht abgewertet. Die Ehe stelle jedoch für die Kinder einen höheren Grad der Dauerhaftigkeit und Verbindlichkeit dar. Für Dr. Klaus Bühler, Vorstandsmitglied im Deutschen IVF-Register, werden mit dem Urteil nichteheliche Paare diskriminiert.
Denn diese zahlten GKV-Beiträge, ohne aber einen Zuschuss zu erhalten. "Mit der künstlichen Befruchtung wird auch eine Krankheit behandelt", so Bühler. Denn ungewollte Kinderlosigkeit sei eine gestörte Körperfunktion. Das Urteil sei daher unverständlich.
Urteil des Bundesverfassungs- gerichts; Az.: 1 BvL 5/
Quelle: Ärzte Zeitung, 01.03.2007
zur Übersicht aller Rechtssprechungen
|