13.10.2009Steiniger Weg zum eigenen Kind
Die Regelung in der Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung, dass nur verheiratete Beamte bei einer künstlichen Befruchtung Anspruch auf Beihilfe haben, ist unwirksam. Der Beihilfeanspruch steht folglich auch Beamten zu, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 29.Juni 2009 entschieden und damit eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben (Az.: 4 S 1028/07).
Einschränkung der Zeugungsfähigkeit Der Der verbeamtete Kläger leidet an einer organisch bedingten erheblichen Einschränkung seiner Zeugungsfähigkeit. Um seinen Kinderwunsch zu verwirklichen, unterzog er sich von Juni 2003 bis Februar 2004 erfolgreich medizinischen Maßnahmen, die zu einer künstlichen Befruchtung seiner Lebensgefährtin führten. Als der Kläger einen Teil der Arzt- und Laborkosten von der Beihilfestelle erstattet haben wollte, teilte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit, dass ausschließlich Eheleute einen Anspruch auf die Erstattung derartiger Aufwendungen haben. Nicht verheirateten Beamten stünden hingegen keine entsprechenden Ansprüche zu. Nachdem der Widerspruch des Staatsbediensteten sowie eine Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos blieben, errang er nun vor dem Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof einen Erfolg. Das Gericht verurteilte das Land dazu, dem Kläger rund 10.000 Euro an Beihilfe zu gewähren.
Krankheit im Sinne des Beihilferechts Nach Überzeugung des Gerichts ist die eingeschränkte Zeugungsfähigkeit des Klägers im Gegensatz zu den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Da die zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlichen medizinischen Maßnahmen notwendig waren, sind folglich auch die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten. Die Notwendigkeit der künstlichen Befruchtung entfällt auch nicht deswegen, weil der Kläger mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist. Denn die Zeugungsfähigkeit ist nach Überzeugung der Richter nicht nur für Ehepartner eine biologisch notwendige Körperfunktion. Nach den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen steht auch nichtehelichen Lebenspartnern eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind zu. Einschränkungen des Selbstwertgefühls und schwerwiegende Konflikte bis hin zu seelischen Erkrankungen können nicht verheiratete Partner, die in einer festen Beziehung lebten, ebenso treffen wie Ehepaare, da Kinder zu haben und aufzuziehen für viele Menschen unabhängig vom Familienstand eine zentrale Sinngebung ihres Lebens bedeutet so das Gericht wörtlich in seiner Urteilsbegründung.
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit Die Richter äußerten erhebliche Zweifel daran, ob eine Beschränkung der Beihilfe für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung auf Ehepaare mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu vereinbaren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-Gerichts ist es wenigstens nicht zu rechtfertigen, Leistungen zur Behandlung einer Krankheit nur Verheirateten zu gewähren so das Gericht. Die von dem Kläger monierte Regelung in der Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung, welche die Gewährung von Beihilfe zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung für nicht verheiratete Beamte ausschließt,ist folglich unwirksam. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: Markt und Politik vom 26.08.2009
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